Baubewilligung

Das Bauwesen im Land Niederösterreich ist in der NÖ. Bauordnung 1996, LGBl. 8200, geregelt. Dieses Gesetz ist am 1. Jänner 1997 in Kraft getreten. Auf vor dem 1. Jänner 1997 eingeleitete und noch anhängige Verfahren sind weiterhin die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1976 anzuwenden.
Mit der Bauordnung 1996 wurde der Umfang der bewilligungspflichtigen Bauvorhaben reduziert.

Eine Baubewilligung ist nun erforderlich für 

  • Neu- und Zubauten von Gebäuden
  • die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen oder Nachbarrechte verletzt werden könnten
  • die Herstellung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen auf Grundstücken im Bauland außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes
  • die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen oder Nachbarrechte verletzt werden könnten
  • die ortsfeste Aufstellung von Maschinen und Geräten in oder in baulicher Verbindung mit  Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, sowie die Aufstellung von Feuerungsanlagen, wenn die Standsicherheit des Bauwerks oder der Brandschutz beeinträchtigt werden könnte oder Nachbarrechte verletzt werden könnten
  • die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von mehr als 1000 Liter außerhalb gewerblicher  Betriebsanlagen
  • der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn  Nachbarrechte verletzt werden könnten
  • die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland, wenn dadurch die Bebaubarkeit eines Grundstückes, die Standsicherheit eines Bauwerkes oder die Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn beeinträchtigt oder der Abfluss von Niederschlagswässern zum Nachteil der angrenzenden Grundstücke beeinflusst werden könnten.

Bei all diesen Vorhaben sind dem Antrag auf Baubewilligung anzuschließen:

· Nachweis des Grundeigentums oder Nachweis der Nutzungsrechte
· bautechnische Unterlagen (4-fach): Bauplan und Baubeschreibung

Nach Vorprüfung des Antrages und der Unterlagen hat die Baubehörde grundsätzlich eine Bauverhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Lokalaugenschein vorzunehmen ist. Ergibt die Vorprüfung, dass das geplante Bauvorhaben keine Nachbarrechte berührt, dann entfällt die Bauverhandlung. Darüber hinaus kann die Bauverhandlung auch dann entfallen, wenn die Nachbarn durch die Baubehörde von einem geplanten Bauvorhaben verständigt werden und nicht innerhalb von 14 Tagen ab Verständigung Einwendungen erheben.

Baubehörde
Baubehörde 1. Instanz ist der Bürgermeister, Baubehörde 2. Instanz ist der Gemeindevorstand

Nachbarn
Nachbarn haben im Bauverfahren nur dann Parteistellung, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den im Gesetz festgelegten Rechten berührt werden. Es sind dies jene Bestimmungen, die die Standsicherheit, die Trockenheit, den Brandschutz und den Schutz vor Immissionen der Bauwerke der Nachbarn gewährleisten, sowie Vorschriften über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich und die Abstände zwischen den Bauwerken, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der auf dem Nachbargrundstück bestehenden oder zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen.

Bauführer
Für jedes bewilligungspflichtige Vorhaben ist spätestens bei Baubeginn ein Bauführer namhaft zu machen, der gewerberechtlich oder als Ziviltechniker hierzu befugt sein muss. Seine Aufgabe ist es, die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens zu überwachen und zu bestätigen.

Baubewilligung
Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Vorhabens und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die entsprechende Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauwerks vorgelegt wird. Nähere Details können dem „Merkblatt für Baubewilligungen“ entnommen werden.