Wasserbezungsgebühr / Bereitstellungsgebühr

Zuständig

exkl. MWSt 1,85 € / m³   gültig ab 01.01.2023 

 

Gesetzliche Grundlage:  §§ 9, 10 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBl. 6930

Die Wasserbezugsgebühr ist derart zu berechnen, dass die vom Wassermesser innerhalb eines Ablesungszeitraumes als verbraucht angezeigte Wassermenge in m³ mit der für einen m³ festgesetzten Grundgebühr vervielfacht wird.
 Die Grundgebühr für 1 m³ Wasser ist, laut Wasserabgabenordnung beschlossen in der Gemeinderatssitzung vom 09.12.2015, mit € 1,80 excl. MWSt festgesetzt.

Die Wasserbezugsgebühr wird auf Grund einer einmaligen Ablesung im Kalenderjahr gemäß § 11 Abs. 1 und 2 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 berechnet. Der Ablesungszeitraum beträgt daher zwölf Monate.

Die auf Grund der einmaligen Ablesung festgesetzte Wasserbezugsgebühr wird auf die Teilzahlungszeiträume zu gleichen Teilen aufgeteilt. Die einzelnen Teilbeträge sind jeweils am 15. Mai, 15. August, 15. November und 15. Februar fällig.

Die Abrechnung der festgesetzten Teilzahlungen mit der auf Grund der Ablesung errechneten Wasserbezugsgebühr erfolgt im 1. Teilzahlungszeitraum jeden Kalenderjahres und werden die Teilbeträge für die folgenden Teilzahlungszeiträume neu festgesetzt.

Bereitstellungsgebühr
Der Bereitstellungsbetrag wird mit € 25,00 pro m³/h festgesetzt (Gemeinderatsbeschluss vom 03.12.2018; gültig ab 01.01.2019).
Die Bereitstellungsgebühr ist das Produkt der Nennbelastung (= maximaler Durchfluss)des Wassermessers (in m³/h) mal dem Bereitstellungsbetrag.

Daher beträgt die jährliche Bereitstellungsgebühr: (excl. MWSt)

Wasserzähler Nennbelastung
in m³/h
Bereitstellungsbetrag in
€ pro m³/h
Bereitstellungsgebühr in €
(Spalte 1 mal Spalte 2)
 3 25,-- 75,--
 7 25,-- 175,--
 12 25,-- 300,--
 2725,-- 425,--